AKTUELLES

wer sind wir?

gemeinde vor ort

Hier finden Sie Informationen zu den Kirchen und Bezirken unserer Gemeinde, sowie den Ansprechpartner/innen und regelmäßigen Terminen.

kirchliche angebote und amtshandlungen

gemeindebrief

Trauung

Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Eheleuten wird bezeugt, dass der Ehestand von Gott gestiftet ist und der Ehebund nach seinem Willen nur durch den Tod gelöst werden soll. Sie geloben, einander zu lieben, zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen.

Ja. Die kirchliche Trauung kann nur stattfinden, wenn das Paar zuvor eine rechtsgültige Ehe eingegangen ist.

Wenigstens ein Ehepartner muss Mitglied der evangelischen Kirche und konfirmiert sein.

Gehört ein Ehepartner der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, soll vor der Trauung eine Unterweisung im evangelischen Glauben stattfinden.

Eine kirchliche Trauung sollte bei der Pfarrerin oder dem Pfarrer der örtlichen Kirchengemeinde rechtzeitig angemeldet werden. Vor jeder Trauung findet ein Traugespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer statt, die oder der die Trauung durchführt. Dabei geht es neben den Vorbereitungen für den Gottesdienst auch um das Verständnis von christlicher Ehe.

Gehört ein Ehepartner der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, soll vor der Trauung eine Unterweisung im evangelischen Glauben stattfinden.

Zuständig für die Trauung ist der Pfarrer oder die Pfarrerin des Pfarrbezirks, zu dem einer der Partner gehört. Die Trauung kann aber auch in einer anderen Kirche stattfinden. In diesem Fall sollte sich das Paar an den Pfarrer oder die Pfarrerin wenden, der an der gewünschten Kirche Dienst tut. Soll nicht der Ortspfarrer die Trauung durchführen, sondern ein anderer, z. B. ein befreundeter Pfarrer, so muss der zuständige Ortspfarrer oder die zuständige Ortspfarrerin ein Einverständnis abgeben (Dimissoriale).

Ja. Gehört ein Ehepartner zur römisch-katholischen Kirche und ein Ehepartner zur evangelischen Kirche, kann eine evangelische Trauung stattfinden. Der römisch-katholische Ehepartner kann sich von seiner Kirche für die Trauung in der evangelischen Kirche die Lizenz zum Eingehen einer so genannten „Mischehe“ und den Dispens von der Formpflicht zur Eheschließung nach katholischem Ritus erteilen lassen. Dann wird die Trauung auch von der katholischen Kirche als gültig anerkannt. Der katholische Ehepartner behält so seine Rechte in der katholischen Kirche.

Nein. Kirchenrechtlich gibt es keine ökumenische Trauung. Es gibt entweder eine katholische Trauung mit evangelischem Beistand oder eine evangelische Trauung mit katholischem Beistand. Die Trauung muss also kirchenrechtlich bei einer der beiden Konfessionen geschlossen werden. In der Regel ist das die Konfession, in deren Kirche die Trauung stattfindet. Zur Vorbereitung des Traugottesdienstes muss das Brautpaar mit den Pfarrern beider Konfessionen sprechen.

Ein Konfessionswechsel eines der Ehepartner wird heute weder von der evangelischen noch von der katholischen Kirche verlangt.

Die Trauung in der evangelischen Kirche kann nicht stattfinden,

  • wenn das Ehepaar nicht standesamtlich verheiratet ist.
  • wenn das Paar durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin einer anderen christlichen Kirche oder durch einen Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft bereits getraut worden ist oder dies beabsichtigt.
  • wenn ein Ehepartner sich so verhält, dass das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich gemacht wird oder wenn die Trauung in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.

Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen die Entscheidung über eine kirchliche Trauung im seelsorglichen Ermessen der Pfarrerin oder des Pfarrers liegt.

Ist ein Ehepartner geschieden, liegt die Entscheidung über eine kirchliche Trauung in der seelsorglichen Verantwortung des Pfarrers oder der Pfarrerin.

Gab es für gleichgeschlechtliche Eheleute bislang nur die Möglichkeit eines öffentlichen Segensgottesdienstes oder einer gottesdienstlichen Feier, können sie nun offiziell kirchlich getraut werden. So wird auch in der EKvW allen Paaren mit evangelischem Ehepartner, die nach deutschem Recht eine Ehe eingegangen sind, eine kirchliche Trauung angeboten; Unterschiede hinsichtlich der Gleich- oder Verschiedengeschlechtlichkeit bestehen nicht mehr.

Auch hier ist die öffentlich-rechtliche Eintragung der Lebenspartnerschaft Voraussetzung für die Trauung. Die entsprechende Bescheinigung ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer vorzulegen.

Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine Trauung gleichgeschlechtlicher Ehepartner nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der für die Durchführung der Trauung sorgt.

Den Tag der Trauung bestimmt das Ehepaar. Trauungen sollen allerdings nicht in der Karwoche, am Buß- und Bettag, am Ewigkeitssonntag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtstag stattfinden. Sonntags sind sie eher unüblich.

In vielen Gemeinden wird aus Anlass eines besonderen Jahrestages der Trauung auf Wunsch des Ehepaares ein Gottesdienst gefeiert. Die Trauung selber wird dabei nicht wiederholt.

Welche Musikwünsche im Einzelnen möglich sind, muss im Gespräch zwischen der Pfarrerin/dem Pfarrer und den Angehörigen einvernehmlich geklärt werden. Viele Musikstücke lassen sich im Vollzug der Amtshandlung interpretierend aufnehmen, insbesondere, wenn sie in der Biografie der Betroffenen verankert sind. Bei Konflikten sollte überlegt werden, ob das Anliegen eines säkularen Musikstückes ebenso durch ein geistliches Lied zum Ausdruck gebracht werden kann.

Nach oben scrollen